Allgemeinverbindlich und deutlich über Mindestlohn

Die Arbeitsbedingungen im Gebäudereiniger-Handwerk werden seit Jahrzehnten in Tarifverträgen geregelt. Diese handeln die beiden Sozialpartner IG BAU auf Arbeitnehmerseite und der BIV auf Arbeitgeberseite aus.

Die Branche hat einen allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag (regelt Urlaubstage, Zuschläge, Eingruppierungen etc.) sowie einen Lohntarifvertrag/allgemeinverbindlichen Mindestlohntarifvertrag, der die Stundenlöhne für die einzelnen Tätigkeitsbereiche definiert.

Vorsicht, die Gebäudereinigung hat nichts mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zu tun und zahlt deutlich höhere Löhne! Dies gehört zum „Markenkern“ der tarifpolitischen Ausrichtung der Gebäudereinigung, die mit knapp 700.000 Beschäftigten Deutschlands personalintensivste Handwerk darstellt.

Der Mindestlohntarifvertrag und wesentliche Regelungen des Rahmentarifvertrags gelten per Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) seit 2007 auch zwingend für Betriebe aus den EU-Mitgliedsstaaten. Das heißt, die tariflichen Regeln gelten in Deutschland auch für nicht tarifgebundene Unternehmen und Beschäftigte. Die Einhaltung der Mindestlöhne aus diesem Tarifvertrag obliegt der Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.