Infektionsschutzgesetz: „Ampel“ benachteiligt geimpfte Reinigungskräfte – „SPD, Grüne und FDP führen Zwei-Klassen-Berufsgruppen-System in Deutschlands Krankenhäusern ein“

Das geänderte Infektionsschutzgesetz beinhaltet für geimpfte Reinigungskräfte eine besonders negative Überraschung: Denn diese Beschäftigtengruppe fällt nun aus dem Testkonzept der Kliniken heraus und ist eigenverantwortlich dazu verpflichtet, sich tagtäglich auf eigene Kosten und mit eigenem Zeitaufwand testen zu lassen. Geimpftes Arzt- und Pflegepersonal, aber auch externe Kräfte wie PhysiotherapeutInnen, haben sich als Berufsgruppen dagegen nur zwei Mal die Woche einem Selbsttest zu unterziehen, obwohl sie deutlich näher am Patienten arbeiten. Hierzu erklärt Johannes Bungart, Geschäftsführer des Bundesinnungsverbands des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV):

„Dank SPD, Grünen und FDP gilt in Deutschlands Krankenhäusern neuerdings ein Zwei-Klassen-Berufsgruppen-System. Dies ist eine kolossale Respektlosigkeit gegenüber unserem in der Pandemie systemrelevanten Handwerk.

Ohne Not und völlig willkürlich nimmt die Ampel zehntausende geimpfte Reinigungskräfte, die für Hygiene, Desinfektion und Sauberkeit in Krankenhäusern sorgen, aus den bisherigen internen Testkonzepten der Krankenhäuser heraus. Dies ist nicht nachvollziehbar und völlig unverantwortlich. Den Kliniken würden durch die Testung von Reinigungskräften wie bisher noch nicht einmal Kosten entstehen, da diese vom Staat erstattet werden.

Während geimpfte Reinigungskräfte künftig jeden Tag, fünf Mal die Woche, in der Winterkälte stehen müssen, um sich offiziell testen zu lassen, führt die Neuregelung auf der anderen Seite zu abstrusen Testerleichterungen für andere Berufsgruppen: Arzt- und Pflegepersonal, aber auch externe PhysiotherapeutInnen haben Testerleichterungen, wenn sie geimpft oder genesen sind. In diesem Falle reichen Selbsttests ohne Überwachung. Begleitpersonen von Kranken fallen aus der Testpflicht komplett heraus.

Die Benachteiligung der Gebäudereinigung, die Deutschlands beschäftigungsintensivstes Handwerk darstellt und seit Ausbruch der Pandemie gerade im Gesundheitsbereich eine zentrale Aufgabe übernimmt, ist unerklärlich und willkürlich. Wir fordern den Gesetzgeber auf, diese geplanten Änderungen zurückzuziehen.“

Gesetzlicher Hintergrund / Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes

Im bisherigen § 28b Absatz 2 IfSG war geregelt, dass sog. „Besucher“ (das sind laut Gesetzesbegründung auch externe HandwerkerInnen, demnach auch Reinigungskräfte) bei täglicher Tätigkeit in den Gesundheitseinrichtungen nach § 23 und § 36 IfSG einen Test gemäß der 3G-Regelung am Arbeitsplatz nachzuweisen haben. Nach § 28b Abs. 2 letzter Satz mussten die Gesundheitseinrichtungen iSv. §§ 23 und 36 IfSG im Rahmen ihres Testkonzeptes die Testungen für alle Beschäftigten und Besucher anbieten.

Durch die Neuregelung im Gesetzentwurf ist diese Passage § 28b Abs. 2 entscheidend eingeschränkt worden: „Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 auch für alle Besucher anzubieten.“

§ 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG benennt aber nur noch nur voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen. Damit sind die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG, also alle Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen des Gesundheitswesens, aus der Testverantwortlichkeit für Besucher/Reinigungskräfte ausgenommen worden.