Sicherheitswirtschaft und Gebäudereinigung fordern: Krankenkassen müssen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall früher übernehmen – Kurzarbeitergeld auch für geringfügig Beschäftigte

Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) und der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) vertreten gemeinsam als personalintensive Dienstleistungsunternehmen rund 900.000 Beschäftigte in Deutschland. Die Betriebe und Beschäftigten beider Dienstleistungsbranchen sind durch die Absage von allen nennenswerten Veranstaltungen, Reisen, Reduzierung des öffentlichen Verkehrswesens, Schließung von Schulen, Kindergärten und Industrieproduktion massiv betroffen.

Die Krankheitsquoten sind von durchschnittlich 8 auf zum Teil 35 Prozent gestiegen, Tendenz steigend und damit unfinanzierbar. „Insofern muss das durch die Krankenkassen übernommene Krankengeld bereits ab dem ersten Tag, spätestens nach der ersten Woche, statt aktuell erst nach sechs Wochen von den Krankenkassen für einen bestimmten Zeitraum gezahlt werden“, so BDSW-Präsident Gregor Lehnert. Dafür müssen die Krankenkassen einen entsprechenden steuerfinanzierten Zuschuss erhalten.

Sicherheitswirtschaft und Gebäudereiniger-Handwerk begrüßen grundsätzlich die Regelung zur Vereinfachung des Kurzarbeitergeldes. Allerdings haben rund 290.000 geringfügig Beschäftigte in beiden Branchen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. „Die Regelung für das Kurzarbeitergeld muss in der Corona-Krise für einen bestimmten Zeitraum auch für geringfügig Beschäftigte gelten“, erklärt Bundesinnungsmeister des Gebäudereiniger-Handwerks Thomas Dietrich. „Es kann nicht sein, dass geringfügig Beschäftigte, die dringend auf ihren Zusatzverdienst angewiesen sind, nun besonders zu den Krisenverlierern werden.“

Eine weitere Forderung zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit der betroffenen Unternehmen ist, die Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge in der Krise zurückzunehmen. Diese ist 2005 zur Liquidität der Sozialversicherungsträger eingeführt worden.