Löhne im Gebäudereiniger-Handwerk bleiben dauerhaft über gesetzlichem Mindestlohn: „Markenkern unserer Tarifpolitik“

Mit dem heutigen Tag steigt der gesetzliche Mindestlohn von 9,82 Euro auf 10,45 Euro (plus 6,42 Prozent). Diese Höhe hatte 2020 noch die zuständige Mindestlohnkommission festgesetzt. Zum 1. Oktober steigt die gesetzliche Lohnuntergrenze dann deutlich auf 12 Euro (plus 14,83 Prozent) – durch Eingriff des Gesetzgebers. Bei aller Kritik an politisch festgesetzten Löhnen und dem Schaden, den SPD, Grüne und FDP damit der Tarifautonomie zufügen, haben die Unternehmen des Gebäudereiniger-Handwerks freiwillig vorzeitigen Tarifverhandlungen mit der IG BAU zugestimmt und jüngst – zeitgleich zur gesetzlichen Mindestlohnerhöhung – die Anhebung des allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohns auf 13 Euro beschlossen: „Der Markenkern unserer Tarifpolitik, für den es in unseren Unternehmen eine übergroße Mehrheit gibt, bleibt damit klar erkennbar“, so Bundesinnungsmeister Thomas Dietrich. „Unsere Tariflöhne bleiben dauerhaft und konsequent über dem gesetzlichen Mindestlohn.“

Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 lagen die Einstiegslöhne der Gebäudereinigung immer deutlich höher als der gesetzlich verordnete Mindestlohn: „Insofern waren und sind alle Berichte, die unser Handwerk öffentlich in einen Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn rücken, schlichtweg falsch“, so Dietrich.

Mit dem heutigen Tag beträgt der Abstand zwischen gesetzlichem Mindestlohn und allgemeinverbindlichem Einstiegslohn in der Gebäudereinigung (11,55 Euro) mehr als zehn Prozent, ab Oktober trotz enormen Sprungs auf 12 Euro noch bei mehr als acht Prozent (13 Euro): „Der Lohnabstand war und ist aus allen Blickwinkeln zum Wohle unseres Handwerks“, so der Bundesinnungsmeister. „Das gilt mit Blick auf unser Image, auf die Wertschätzung unserer Beschäftigten, gerade in den aktuellen Zeiten der Inflation, und mit Blick auf die immer schwieriger werdende Personalfindung und langfristige Personalbindung für unsere Betriebe.“

Das tarifpolitische Bekenntnis zum Abstand gegenüber dem gesetzlichen Mindestlohn haben Gewerkschaft und Arbeitgeberseite in dem jüngst vereinbarten Tarifvertrag festgeschrieben. Dort heißt es: „Sollte der gesetzliche Mindestlohn über den jeweils aktuellen tariflichen Mindestlohn steigen, verpflichten sich die Tarifparteien zeitnah zur Aufnahme von Tarifverhandlungen.“