Informationen zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in der Gebäudereinigung

Mit dem am 30. Juni 2022 verkündeten Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12 EUR je Stunde angehoben. Diese Rechtsänderung trat am 1. Oktober 2022 in Kraft. Mit gleichem Gesetz und zum gleichen Stichtag wurden die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Verdienstgrenze auf 520 Euro monatlich angehoben. Diese Grenze spiegelt eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden bei gesetzlichem Mindestlohn wider. Mit der Erhöhung des Mindestlohnes wurde eine Dynamisierung dieser Lohngrenze an Steigerungen des gesetzlichen Mindestlohn verbunden. So führen Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns zu einer Erhöhung der Mindestlohngrenze. Zur Berechnung der Mindestlohngrenze wird der gesetzliche Mindestlohn mit 130 vervielfacht und durch drei geteilt. Diese Berechnung entspricht der vorgenannten monatlichen Vergütung von 10 Arbeitsstunden je Woche zum Mindestlohn.

Gegenüber sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen unterscheiden sich die sog. „Mini-Jobs“ durch pauschale Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- (13%) und Rentenversicherung (15%) und einer pauschalierten Lohnsteuer in Höhe von 2%. Während die pauschalen Beiträge zu Kranken- und Rentenversicherung vom Arbeitgeber zu tragen sind, kann die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer übertragen werden. Geringfügig Beschäftigte in der Rentenversicherung haben per Gesetz 3,6 %, mithin die Differenz zum vollen gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 %, zu tragen. Hiervon können sie sich aber durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Arbeitgeber befreien lassen (sog. Opting-out-Option).

Bei arbeits- und tarifrechtlichen Ansprüchen und Rechten besteht im Gebäudereiniger-Handwerk keine Unterscheidung zwischen Mini-Jobs und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen. Die Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks gelten ausdrücklich (§ 1 III RTV) auch für Mini-Jobber.

Die volle Geltung der Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks und die Tatsache, dass die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bei Mini-Jobbern (28%) erheblich höher als bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (ca. 20%) sind, widerlegt zumindest für das Gebäudereiniger-Handwerk das Vorurteil, dass Mini-Jobber „billige Arbeitskräfte“ seien. In der Gebäudereinigung ist das Gegenteil der Fall: Aufgrund der höheren Arbeitgeberbeiträge sind Mini-Jobber sogar die teuersten Arbeitskräfte für den Arbeitgeber. Dennoch kann in der Gebäudereinigung nicht auf diese gesetzlich anerkannte Form der Beschäftigung verzichtet werden, weil Reinigungsaufträge häufig nur für wenige Stunden pro Tag bestehen (z.B. vor Öffnung oder nach Schließung der Objekte). Der Anteil an Mini-Jobbern in der Gebäudereinigung ist in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken.

Gesetzliche Grundlage der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse:

§ 8 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Geringfügige Beschäftigung

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,

2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Weitere ausführliche Informationen mit Beispielen zur geringfügigen Beschäftigung und den dazu geltenden Regelungen finden Sie insbesondere in den Geringfügigkeits- Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund.