Die Tarifverträge für gewerblich Beschäftigte im Gebäudereiniger-Handwerk stehen im Mittelpunkt einer bedeutenden Vereinbarung, die zwischen Gewerkschaften und dem Bundesinnungsverband getroffen wurde. Mit dem Ziel, die Vergütungssätze und Mindestlöhne der Branche zu regulieren, wurden diese Vereinbarungen maßgeblich überarbeitet. Vor allem der Lohntarifvertrag sowie der Mindestlohntarifvertrag nehmen eine herausragende Stellung ein.
In dem Lohntarifvertrag der Branche wird die Höhe der einzelnen Vergütungssätze geregelt. Diese sind in neun Lohngruppen plus Ausbildungsvergütung unterteilt. Bei den Lohngruppen 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) und 6 (Glas- und Fassadenreinigung/Gesellinnen und Gesellen) handelt es sich gleichzeitig um allgemeinverbindliche Branchen-Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Diese sind separat im Mindestlohntarifvertrag zusammengefasst.
Der Mindestlohntarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung korrespondiert mit den Lohngruppen 1 und 6 des Lohntarifvertrags. Der Branchenmindestlohn (Lohngruppe 1/Einstiegslohn) beträgt seit 1. Januar 2026 15 Euro. Damit hebt sich der Einstiegslohn im Gebäudereiniger-Handwerk deutlich vom gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro nach oben ab.
Der Branchenmindestlohn, der für Fachkräfte sowie für die Glas- und Fassadenreinigung (Lohngruppe 6) gilt, beträgt seit 1. Januar 2026 18,40 Euro. Ab 1. Februar 2025 sind die Branchenmindestlöhne allgemeinverbindlich, d. h., sie gelten bundesweit für alle gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung.
Neben allgemeinverbindlichen Branchenmindestlöhnen hat das Gebäudereiniger-Handwerk auch einen allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag. Dieser regelt zum Beispiel Lohngruppen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen, Nacht-, Sonn-, Feiertags- sowie Erschwerniszuschläge.

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