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TARIFINFORMATIONEN

Tarifverträge für die
gewerblich Beschäftigen

Die Tarifverträge für gewerblich Beschäftigte im Gebäudereiniger-Handwerk stehen im Mittelpunkt einer bedeutenden Vereinbarung, die zwischen Gewerkschaften und dem Bundesinnungsverband getroffen wurde. Mit dem Ziel, die Vergütungssätze und Mindestlöhne der Branche zu regulieren, wurden diese Vereinbarungen maßgeblich überarbeitet. Vor allem der Lohntarifvertrag sowie der Mindestlohntarifvertrag nehmen eine herausragende Stellung ein.
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LOHNTARIFVERTRAG

In dem Lohntarifvertrag der Branche wird die Höhe der einzelnen Vergütungssätze geregelt. Diese sind in neun Lohngruppen plus Ausbildungsvergütung unterteilt. Bei den Lohngruppen 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) und 6 (Glas- und Fassadenreinigung/Gesellinnen und Gesellen) handelt es sich gleichzeitig um allgemeinverbindliche Branchen-Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Diese sind separat im Mindestlohntarifvertrag zusammengefasst.

Gewerkschaft und Bundesinnungsverband haben im Juni 2022 Einigung über einen neuen Lohntarifvertrag/Mindestlohntarifvertrag erzielt. Das Tarifgitter hat eine Laufzeit bis 31. Dezember 2024.

MINDESTLOHNTARIFVERTRAG für
gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung

Der Mindestlohntarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung korrespondiert mit den Lohngruppen 1 und 6 des Lohntarifvertrags.

Der allgemeinverbindliche Branchenmindestlohn (Lohngruppe 1/Einstiegslohn) beträgt aktuell  13,50 Euro. Damit hebt sich der Einstiegslohn im Gebäudereiniger-Handwerk deutlich vom gesetzlichen Mindestlohn nach oben ab.

Der zweite ebenfalls allgemeinverbindliche Branchenmindestlohn, der für Fachkräfte sowie für die Glas- und Fassadenreinigung (Lohngruppe 6) gilt, beträgt 16,70 Euro.

RAHMENTARIFVERTRAG (RTV)

Neben allgemeinverbindlichen Branchenmindestlöhnen hat das Gebäudereiniger-Handwerk auch einen allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag. Dieser regelt zum Beispiel Lohngruppen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen, Nacht-, Sonn-, Feiertags- sowie Erschwerniszuschläge.