Die Arbeitsbedingungen im Gebäudereiniger-Handwerk werden seit Jahrzehnten in Tarifverträgen geregelt. Diese handeln die beiden Sozialpartner IG BAU auf Arbeitnehmerseite und der BIV auf Arbeitgeberseite aus.
Die Branche hat einen allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag (regelt Urlaubstage, Zuschläge, Eingruppierungen etc.) sowie einen Lohntarifvertrag/allgemeinverbindlichen Mindestlohntarifvertrag, der die Stundenlöhne für die einzelnen Tätigkeitsbereiche definiert.
Vorsicht, die Gebäudereinigung hat nichts mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zu tun und zahlt deutlich höhere Löhne! Dies gehört zum „Markenkern“ der tarifpolitischen Ausrichtung der Gebäudereinigung, die mit knapp 700.000 Beschäftigten Deutschlands personalintensivste Handwerk darstellt.
Der Mindestlohntarifvertrag und wesentliche Regelungen des Rahmentarifvertrags gelten per Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) seit 2007 auch zwingend für Betriebe aus den EU-Mitgliedsstaaten. Das heißt, die tariflichen Regeln gelten in Deutschland auch für nicht tarifgebundene Unternehmen und Beschäftigte. Die Einhaltung der Mindestlöhne aus diesem Tarifvertrag obliegt der Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.
In dem Lohntarifvertrag der Branche wird die Höhe der einzelnen Vergütungssätze geregelt. Diese sind in neun Lohngruppen plus Ausbildungsvergütung unterteilt. Bei den Lohngruppen 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) und 6 (Glas- und Fassadenreinigung/Gesellinnen und Gesellen) handelt es sich gleichzeitig um allgemeinverbindliche Branchen-Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Diese sind separat im Mindestlohntarifvertrag zusammengefasst.
Der Mindestlohntarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung korrespondiert mit den Lohngruppen 1 und 6 des Lohntarifvertrags. Der Branchenmindestlohn (Lohngruppe 1/Einstiegslohn) beträgt seit 1. Januar 2026 15 Euro. Damit hebt sich der Einstiegslohn im Gebäudereiniger-Handwerk deutlich vom gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro nach oben ab.
Der Branchenmindestlohn, der für Fachkräfte sowie für die Glas- und Fassadenreinigung (Lohngruppe 6) gilt, beträgt seit 1. Januar 2026 18,40 Euro. Ab 1. Februar 2025 sind die Branchenmindeslöhne allgemeinverbindlich, d. h., sie gelten bundesweit für alle gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung.
Neben allgemeinverbindlichen Branchenmindestlöhnen hat das Gebäudereiniger-Handwerk auch einen allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag. Dieser regelt zum Beispiel Lohngruppen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen, Nacht-, Sonn-, Feiertags- sowie Erschwerniszuschläge.

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