Heutige Bundestags-Anhörung: Gebäudereiniger-Handwerk fordert Flexibilität und Formfreiheit bei der Arbeitszeitaufzeichnung

Heute Nachmittag befasst sich der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag im Rahmen einer öffentlichen Anhörung mit dem Thema Arbeitszeiterfassung. Dazu gibt es Anträge von der Unionsfraktion sowie der Fraktion DIE LINKE. Im Rahmen der Verbändeanhörung hat sich der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) mit einer Stellungnahme beteiligt. Zudem ist Hauptgeschäftsführer Wolfgang Molitor als Gast geladen. Dieser machte vor der Anhörung noch einmal die klare Position der Unternehmen des Gebäudereiniger-Handwerks deutlich.

„Arbeitszeitaufzeichnungen sowohl in elektronischer als auch in Papierform sind gängige und seit Jahren bewährte Mittel unserer stark heterogenen und ortsunabhängig arbeitenden Dienstleistungsbranche – und diese zwei Möglichkeiten müssen auch bleiben“, so Wolfgang Molitor. Es sei mitnichten Aufgabe der Politik, völlig unterschiedlichen Branchen und Unternehmen in pauschaler Form vorzuschreiben, wie Arbeitszeiten zu erfassen sind.

Eine Pflicht zur ausschließlich digitalen Arbeitszeiterfassung sei in der betrieblichen Praxis des Gebäudereiniger-Handwerks – anders als etwa in einer Behörde oder einem festen Unternehmenssitz – schlichtweg nicht umsetzbar, so der Hauptgeschäftsführer. Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger seien tagtäglich in mehr als 100.000 externen Objekten bundesweit im Einsatz: „Hier muss es Flexibilität und Formfreiheit bei der Art der Arbeitszeitaufzeichnung geben.“ Nicht unterschätzt werden dürfe zudem das Akzeptanzproblem unter vielen Beschäftigten, die gerade bei der elektronischen Arbeitszeitaufzeichnung ein verstärktes Gefühl der Überwachung haben.

Vertrauensarbeitszeit

Auch beim Thema Vertrauensarbeitszeit setzt der BIV auf praxistaugliche Regelungen. Demnach seien hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung Ausnahmen zuzulassen, wenn die Dauer der Arbeitszeit nicht bemessen und/oder vorherbestimmt ist oder von Beschäftigten selbst bestimmt werden kann. „Da geht es nicht nur um Anwälte, die Fristen nicht verstreichen lassen dürfen oder Wissenschaftler, deren Experimente nicht abgebrochen werden dürfen, sondern auch um Tätigkeiten wie die der Objektleiter, die im Vertrauen des Arbeitgebers auf das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben ihren Arbeitsablauf flexibel und eigenverantwortlich gestalten“, so Wolfgang Molitor.